wegen Amtsanmassung sowie falscher Anschuldigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen die angezeigten Beschuldigten an die Hand zu nehmen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).