Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 12 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________, c/o Kantonspolizei Bern, Postfach 7571, 3001 Bern Beschuldigter 1 B.________, c/o Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsanmassung sowie falscher Anschuldi- gung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 12. Dezember 2017 (EO 17 14175) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen den .________(Funktion) der Kantonspolizei Bern, A.________ (nachfolgend: Beschul- digter 1) und den Staatsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschuldiger 2) wegen Amtsanmassung sowie falscher Anschuldigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen An- trag, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen die angezeigten Be- schuldigten an die Hand zu nehmen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist als Laieneingabe formgerecht eingereicht worden. Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Die Verfügung wurde nicht eingeschrieben versandt, sondern bloss mitgeteilt. Folglich ist fraglich, ob der Beschwerdeführer innert der zehntägigen Frist Beschwerde erhoben hat. Ob die Beschwerde fristgerecht erfolgte, kann letztlich allerdings offen bleiben, denn selbst wenn sie innert Frist erfolgte, müsste sie als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden (vgl. E. 3.4 hiernach). 2.2 Die Legitimation zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gegeben. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu kon- stituieren, hinzuweisen, wenn sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Un- terbleibt dies und hat die geschädigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, ist nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Strafsachen davon auszu- gehen, dass die beschwerdeführende Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 und 1P.103/2004 vom 28. Mai 2004 E. 3). Gleiches gilt, wenn – wie hier – kein Vorverfahren eröffnet wurde. Mit Einreichung der Be- 2 schwerde hat der Beschwerdeführer sinngemäss bekundet, Parteirechte ausüben zu wollen. Er ist folglich zur Beschwerdeerhebung befugt. 3. 3.1 Der Sachverhalt lässt sich in der gebotenen Kürze wie folgt zusammenfassen: Am 21. Juni 2017 erfolgte im Zusammenhang mit einem anstehenden Pfändungs- termin beim Beschwerdeführer ein Polizeieinsatz. Das Betreibungsamt Emmental- Oberaargau hatte polizeiliche Unterstützung angefordert. Am 6. Juli 2017 ersuchte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschwerdeführers beim Polizeikommando der Kantonspolizei Bern um Bericht über den Vorfall vom 21. Juni 2017. Dieses Schreiben wurde vom Beschuldigten 1 am 27. Juli 2017 der Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung zugestellt. Der Beschuldigte 1 nahm zugleich zum Vorfall Stellung. Am 26. August 2017 erhob der Beschwerdeführer persönlich gegen die am Einsatz beteiligten Polizisten Strafanzeige wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch (insbesondere Diebstahl, Betrug, Erpressung, Nötigung etc.). Nachdem der Beschuldigte 2 weitere Stellungnahmen eingeholt hatte, liess er dem Beschwerdeführer den Entwurf einer Einstellungsverfügung zukommen. Am 24. resp. 30. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen die Be- schuldigten 1 und 2 Strafanzeige ein wegen Amtsanmassung sowie «Unterstellung einer Straftat unter Vorspiegelung fehlender und falscher Tatsachen». Er macht zusammengefasst geltend, der Beschuldigte 1 habe im Schreiben vom 27. Juli 2017 der Staatsanwaltschaft geschrieben «Herr C.________ hat die Pfändungs- termine nicht wahrgenommen und gegenüber dem zuständigen Mitarbeitenden des Betreibungsamtes Drohungen ausgestossen». Der Beschuldigte 2 habe diesen Passus gleichartig im Entwurf einer Einstellungsverfügung verwendet. Diese Aus- sage entspreche nicht der Wahrheit, was sich aus dem Schreiben des Betrei- bungsamtes vom 13. Juni 2017 ergebe. Er lasse sich weder von einem Polizisten noch von einem Staatsanwalt eine strafbare Handlung unterstellen. Die Staatsan- waltschaft nahm die Eingabe als Anzeige wegen Amtsanmassung sowie falscher Anschuldigung entgegen, was nicht zu beanstanden ist. 3.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Amtsanmassung begeht, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militäri- sche Befehlsgewalt anmasst (Art. 287 StGB). Der Beschuldigte 1 hat seine Eingabe in seiner Funktion als .________(Funktion) der Kantonspolizei Bern an die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gerichtet. Wie der Beschuldigte 1 ausführt (Seite 2), habe er ein Schreiben (vom 06.07.2017) von Rechtsanwalt D.________ (Anwalt von C.________) als Anzeige gegen die an der Anhaltung (vom 21.06.2017 in E.________(Ort) von Herrn C.________ beteiligten Mitarbeitenden verstanden. Das polizeiliche Vorgehen gegen C.________ wurde im Schreiben vom 27.07.2017 damit begründet, dass dieser «die Pfändungstermine nicht 3 wahrgenommen und gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Betreibungsamtes Drohungen aus- gestossen» habe. Entsprechend lasse er dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft zur weiteren Be- handlung zukommen. Gestützt darauf und die weiteren Ermittlungen leitete der Beschuldigte 2 ein Strafverfahren (EO 17 9376) gegen die betroffenen Polizeibeamten ein. Da es sich bei den von C.________ geltend gemachten Straftaten mehrheitlich um von Amtes wegen zu verfolgende Delikte handelt, waren der Beschuldige 1 und der Beschuldigte 2 berechtigt bzw. verpflichtet, entsprechend tätig zu werden (vgl. Art. 7 i.V.m. Art. 12 StPO; Verfolgungszwang). Inwiefern die Beschuldigten sich hier die Ausübung ihres Amtes rechtswidrig angemasst (oder deren Kompetenzen überschritten) ha- ben sollten, ist deshalb schlechterdings nicht ersichtlich. Worin zudem subjektiv die rechtswidrige Ab- sicht liegen sollte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Art. 287 StGB ist damit von vornherein nicht er- füllt. Als falsche Anschuldigung strafbar ist, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 StGB). Wie bereits erwähnt, erfolgten die fraglichen schriftlichen Äusserungen der Beschuldigten in einem Strafverfahren gegen verschiedene Beamte wegen des Polizeieinsatzes vom 21.06.2017 in E.________(Ort) zum Nachteil von C.________. Ob dadurch überhaupt eine «Beschuldigung» (von C.________) bei einer Behörde erfolgt ist, kann dahin gestellt bleiben, da die subjektiven Tatbe- standselemente ohnehin bei keinem der hier Beschuldigten erfüllt sind. Die Beschuldigung muss näm- lich wider besseres Wissen falsch sein. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen, was Eventualvorsatz ausschliesst. Wer zu Unrecht falsch beschuldigt wird, darf deshalb nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. Zudem muss der Täter die Absicht haben, eine Strafverfolgung herbeizuführen (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, N. 7 f. zu Art. 303). Die schriftlichen Angaben des Beschuldigten 1 stützten sich auf das Gesuch des zuständigen Betrei- bungsamtes um polizeiliche Unterstützung beim Pfändungstermin. Der Beschuldigte 1 konnte und durfte sich dabei auf die Angaben bzw. die Begründung des vollziehenden Betreibungsbeamten ver- lassen; inwiefern der Beschuldigte 1 in seinem Schreiben vom 27.07.2017 hier also eine bewusst fal- sche Behauptung gemacht haben sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte 1 könnte - anders ge- sagt - die fragliche Formulierung strafrechtlich nur dann zur Last gelegt werden, falls er gewusst hätte, dass C.________ gegenüber den Betreibungsbehörden bislang tatsächlich nie drohend aufgetreten wäre. Dass der Beschuldigte 1 dies wusste, macht jedoch weder der Anzeiger geltend noch wäre ein solcher Umstand aus seiner Anzeige ersichtlich. Gleiches gilt für den Beschuldigten 2. Dieser hat als verfahrensleitender Staatsanwalt den Passus des Beschuldigten 1 zur Begründung des Entwurfs der Einstellungsverfügung gegen die involvierten Beamten übernommen. Inwiefern dieser wider besseres Wissen und mit der Absicht der Herbeiführung einer Strafverfolgung gehandelt haben sollte, ist eben- falls nicht ersichtlich. Auch eine falsche Anschuldigung liegt damit von vornherein nicht vor. 3.4 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich dargelegt, dass vorliegend eindeutig keine Straftatbestände, insbesondere keine Amtsanmassung und keine falsche Anschul- digung, erfüllt sind. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Be- schwerdekammer in Strafsachen an und verzichtet auf eine Wiederholung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten betreffend den vom Beschwerde- führer zur Anzeige gebrachten Vorfall in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes angemasst haben sollten. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdefüh- rer in seiner Beschwerde nicht weiter erläutert. Wie die Staatsanwaltschaft zu 4 Recht ausgeführt hat, waren die Beschuldigten als Teil der Strafverfolgungsbehör- de vielmehr verpflichtet, den vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Delik- ten – da mehrheitlich von Amtes wegen zu verfolgen – nachzugehen. Was den Tatbestand der falschen Anschuldigung anbelangt, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigten wider besseres Wissen gehandelt haben. Soweit der Be- schwerdeführer auf das Schreiben des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau vom 13. Juni 2017 verweist, verkennt er, dass allein aufgrund des Umstandes, dass in diesem Schreiben keine Drohungen des Beschwerdeführers beschrieben werden, nicht geschlossen werden kann, solche hätten nicht vorgelegen und die Beschuldigten hätten dies wissen müssen. Das Schreiben des Betreibungsamtes richtet sich denn auch nicht an die Kantonspolizei, sondern an den Beschwerdefüh- rer. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits früher wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten verurteilt worden ist (vgl. Beschwerdebeilage 12). Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gehen an der Sache vorbei. Ob der Einsatz der Poli- zisten am 21. Juni 2017 gesetzesmässig erfolgte resp. ob dabei Straftatbestände verletzt wurden, gilt es im Verfahren der Staatsanwaltschaft EO 17 9376 zu beurtei- len. Gleichermassen vermögen der Fragekatalog des Beschwerdeführers (Be- schwerdebeilage 10), die von ihm erteilten Hausverbote an das Betreibungsamt, die Polizei und seinen Rechtsvertreter (Beschwerdebeilage 11) sowie seine Wunschliste (Beschwerdebeilage 12) nichts daran zu ändern, dass es vorliegend an einem hinreichenden Anfangsverdacht fehlt, der eine Strafuntersuchung recht- fertigen würde. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldig- ten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen, weshalb ihnen keine Entschädigungen auszurichten ist. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 16. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6