sogleich sein Fahrzeug verlässt und sich ins Haus begibt. Eine Verletzung der EMRK wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt, weshalb auch insoweit im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein besonderer Umstand vorliegt, welcher ausnahmsweise rechtfertigen würde, vom Erfordernis eines aktuellen Interesses abzusehen und die materiellen Rügen zu behandeln. 2.5 Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen eines ausnahmsweisen Verzichts auf ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse nicht vor. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.