Auch dadurch vermag der Beschwerdeführer folglich kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde abzuleiten. Schliesslich stellt sich im vorliegenden Fall auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestünde. Eine solche liegt auch nicht in der Frage, wie lange die Kontrolle eines Fahrzeugführers mittels Hausdurchsuchung und Blutprobe nach Beendigung der Fahrt noch zulässig sei.