Wenn der Beschwerdeführer ausführt, hätte er die Verfügungen nicht angefochten, wären diese in Rechtskraft erwachsen und er müsste sich im weiteren Verfahren vorhalten lassen, er habe diese durch das Unterlassen einer Beschwerde als rechtmässig akzeptiert, verkennt er, dass ihm Derartiges nicht vorgehalten werden kann, wenn erst gar keine Beschwerdemöglichkeit besteht. Auch dadurch vermag der Beschwerdeführer folglich kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde abzuleiten.