5 17. November 2016 E. 2.4 ist hier nicht einschlägig, betrifft dieses doch eine Verfahrenstrennung. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, hätte er die Verfügungen nicht angefochten, wären diese in Rechtskraft erwachsen und er müsste sich im weiteren Verfahren vorhalten lassen, er habe diese durch das Unterlassen einer Beschwerde als rechtmässig akzeptiert, verkennt er, dass ihm Derartiges nicht vorgehalten werden kann, wenn erst gar keine Beschwerdemöglichkeit besteht.