Auch darin kann folglich kein schutzwürdiges Interesse an einem sofortigen Entscheid liegen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer Einwände gegen die Zulässigkeit der Anordnung der Blutprobe im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine allfällige Schuldigsprechung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorbringen könnte. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom