Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer nicht der Vereitelung der Blutprobe strafbar machen würde, wenn deren Anordnung aufgehoben würde. Allerdings bliebe es dabei, dass der Beschwerdeführer gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei den Atemalkoholtest verweigerte. Es würde insoweit folglich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres zu einer Einstellung des Strafverfahrens kommen. Auch darin kann folglich kein schutzwürdiges Interesse an einem sofortigen Entscheid liegen.