vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die vorliegende Beschwerde sei Voraussetzung für die spätere Geltendmachung einer Entschädigung und Genugtuung, verkennt er, dass Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüche unabhängig davon geltend gemacht werden können, ob die Rechtswidrigkeit einer Zwangsmassnahme vorgängig festgestellt worden ist (BGE 125 I 394 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_143/2013 vom 30. April 2013 E. 2.2.1). Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer nicht der Vereitelung der Blutprobe strafbar machen würde, wenn deren Anordnung aufgehoben würde.