gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit der Rechtschutz ausreichend gewährleistet (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni E. 2). Der Entscheid der Strafverfolgungsbehörde ist mittels Beschwerde (Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung) oder Einsprache (Strafbefehl) anfechtbar (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO resp. Art. 354 Abs. 1 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4).