Im Rahmen dieses Entscheides bzw. eines Urteils wird die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht über allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu befinden haben. Anlässlich der Beurteilung der Entschädigungsund Genugtuungsansprüche wird dann auch – soweit es der Beschwerdeführer verlangt – die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und der Anordnung der Blutprobe (inkl. Rüge der Grundrechtsverletzung) überprüft werden. Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers werden folglich durch das Nichteintreten auf die Beschwerde nicht tangiert und es ist sichergestellt, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme sowie die Rüge der Grundrechtsverletzung einer