Sie wird entweder das Verfahren nicht an die Hand nehmen, es einstellen, einen Strafbefehl erlassen oder Auflage erheben (vgl. auch S. 4 des Anzeigerapports, wonach der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse). Im Rahmen dieses Entscheides bzw. eines Urteils wird die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht über allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu befinden haben.