2013, N. 1825). Der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei Bern am 29. März 2018 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Nichttragens des Sicherheitsgurtes durch den Fahrzeugführer und Hinderung einer Amtshandlung bei der Staatsanwaltschaft verzeigt. Über diese Anzeige wird die Staatsanwaltschaft zu befinden haben. Sie wird entweder das Verfahren nicht an die Hand nehmen, es einstellen, einen Strafbefehl erlassen oder Auflage erheben (vgl. auch S. 4 des Anzeigerapports, wonach der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse).