Er bezwecke mit der Beschwerde die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahmen und damit einer Grundrechtsverletzung sowie die spätere Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen. Die Beschwerde sei Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Ansprüche. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahmen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Genugtuungsfunktion zukommt (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3; 125 I 394 E. 5c).