91a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) vorzutragen. 2.4 Was der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt, vermag kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen zu begründen. Der Beschwerdeführer begründet sein schutzwürdiges Interesse massgeblich damit, dass die angefochtenen Verfügungen seine Grundrechte verletzen würden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Er bezwecke mit der Beschwerde die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahmen und damit einer Grundrechtsverletzung sowie die spätere Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen.