Der Beschwerdeführer macht zudem weder betreffend den angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehl noch der Anordnung einer Blutprobe ein offensichtliches Beweisverwertungsverbot geltend. Ein anderer, das Verfahren beeinflussender Nachteil, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es insbesondere möglich, ohne Rechtsverlust seine Gründe der Verweigerung der Blutentnahme auch im Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG;