Die angefochtene Hausdurchsuchung ist bereits abgeschlossen, so dass diese Prozesshandlung im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Die Anordnung der Blutprobe wurde zwar formell angeordnet, die Polizisten vor Ort verzichteten indes aufgrund der vehementen Weigerungshaltung des Beschwerdeführers darauf, ihn zwangsweise in ein Spital zu überführen (vgl. S. 3 des Berichtsrapports der Kantonspolizei vom 29. März 2018; Polizeiprotokoll vom 21. März 2018, 05.30 Uhr, Blatt 2 unten).