3 handeln und dem Beschwerdeführer durch die Feststellung der Verletzung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen (BGE 136 I 274 E. 3.1). 2.3 Dem Beschwerdeführer fehlt es sowohl betreffend die Anfechtung des Hausdurchsuchungsbefehls als auch hinsichtlich der Verfügung betreffend die Anordnung einer Blutprobe an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die angefochtene Hausdurchsuchung ist bereits abgeschlossen, so dass diese Prozesshandlung im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden kann.