244 StPO). Art. 13 EMRK verlangt eine interne Beschwerde, die es erlaubt, den Inhalt einer auf die Konvention gestützten «wirksamen Rüge» zu prüfen und eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die beschwerdeführende Partei hat sich ausdrücklich auf eine Verletzung der EMRK zu berufen und seine Rüge «wirksam» zu machen, was eine mit derjenigen gemäss Art. 106 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vergleichbaren erhöhte Begründungspflicht voraussetzt (BGE 137 I 296 E. 4.3.1 und 4.3.4). Die Verletzung der EMRK muss zudem offensichtlich sein (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_143/2013 vom 30. April 2013 E. 2.2.2;