Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Hausdurchsuchungsbefehl vom 22. März 2018 sowie die Verfügung betreffend Anordnung einer Blutprobe vom 22. März 2018 seien aufzuheben. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 16. April 2018 auf ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Mit Replik vom 7. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest.