Berichtsrapport S. 1 ff.). Am Folgetag, 22. März 2018, bestätigte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mittels schriftlicher Verfügungen die Anordnung einer Blutprobe sowie den Hausdurchsuchungsbefehl (Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. März 2018 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Hausdurchsuchungsbefehl vom 22. März 2018 sowie die Verfügung betreffend Anordnung einer Blutprobe vom 22. März 2018 seien aufzuheben.