Die von der Polizei kontaktierte Staatsanwältin ordnete mündlich eine Hausdurchsuchung sowie eine Blutprobe an. Anschliessend begab sich die Polizei ins Haus und fand den Beschwerdeführer in seinem Schlafzimmer vor, wo sie einen starken Alkoholgeruch feststellen konnte. Der Beschwerdeführer verweigerte sämtliche Kooperation, so dass schliesslich weder ein Atemalkoholtest noch eine Blutentnahme durchgeführt werden konnten. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei über die Folgen dieser Verweigerung aufgeklärt (vgl. Anzeigerapport S. 2 ff.; Berichtsrapport S. 1 ff.).