Der Beschwerdeführer befand sich bereits im Haus. Durch das Fenster sowie die einen Spalt weit geöffnete, unverschlossene Haustüre machte die Polizei mehrfach auf sich aufmerksam (insbesondere durch direktes Anleuchten mit einer Taschenlampe) und forderte den Beschwerdeführer auf, sich nach draussen zu begeben. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht und ging ins Bett. Die von der Polizei kontaktierte Staatsanwältin ordnete mündlich eine Hausdurchsuchung sowie eine Blutprobe an.