Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 128 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen / Durchsuchung von Personen und Gegenständen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 22. März 2018 (BJS 18 7726) Erwägungen: 1. Gemäss dem Anzeigerapport und dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern, beide datierend vom 29. März 2018, fiel A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 21. März 2018 frühmorgens um 02.30 Uhr aufgrund seiner Fahrweise auf einem Feldweg zwischen C.________(Ortschaft) und D.________(Ortschaft) einer Polizeipatrouille auf. Diese verfolgte ihn bis zu seinem Wohndomizil (E.________(Adresse)). Dort angekommen, konnte die Polizei nur noch den so- eben abgestellten Personenwagen des Beschwerdeführers feststellen. Der Be- schwerdeführer befand sich bereits im Haus. Durch das Fenster sowie die einen Spalt weit geöffnete, unverschlossene Haustüre machte die Polizei mehrfach auf sich aufmerksam (insbesondere durch direktes Anleuchten mit einer Taschenlam- pe) und forderte den Beschwerdeführer auf, sich nach draussen zu begeben. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht und ging ins Bett. Die von der Polizei kon- taktierte Staatsanwältin ordnete mündlich eine Hausdurchsuchung sowie eine Blut- probe an. Anschliessend begab sich die Polizei ins Haus und fand den Beschwer- deführer in seinem Schlafzimmer vor, wo sie einen starken Alkoholgeruch feststel- len konnte. Der Beschwerdeführer verweigerte sämtliche Kooperation, so dass schliesslich weder ein Atemalkoholtest noch eine Blutentnahme durchgeführt wer- den konnten. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei über die Folgen dieser Verweigerung aufgeklärt (vgl. Anzeigerapport S. 2 ff.; Berichtsrapport S. 1 ff.). Am Folgetag, 22. März 2018, bestätigte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mittels schriftlicher Verfügungen die Anordnung einer Blutprobe sowie den Hausdurchsuchungsbefehl (Hausdurch- suchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen). Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer am 29. März 2018 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Hausdurchsuchungsbefehl vom 22. März 2018 sowie die Verfügung betreffend Anordnung einer Blutprobe vom 22. März 2018 seien auf- zuheben. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 16. April 2018 auf ein Nicht- eintreten auf die Beschwerde. Mit Replik vom 7. Mai 2018 hielt der Beschwerdefüh- rer an den bereits gestellten Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechts- frage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoreti- 2 sche Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufech- tende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurch- suchung richtet (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, N. 244). Aufgrund dessen tritt die Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechts- schutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 493 vom 9. März 2017 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktu- ellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je mög- lich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 E. 1.2; 125 I 394 E. 4b; 118 IV 67 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1B_216/2016 vom 5. Juli 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen; GUIDON, a.a.O., N. 245). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist nicht die Bedeutsamkeit für den Betroffenen, sondern die grundsätzliche Bedeu- tung einer klar umschriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art voraus- gesetzt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.3 mit Hinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 393 StPO). Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom aktuellen praktischen Interesse abzusehen, wenn der Beschwerdeführer am Rechtsmittel festhält und hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise einen Verstoss gegen die Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geltend macht (BGE 137 I 296 E. 4 f.; 136 I 274 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; je mit Hinweisen [betreffend Haftbe- schwerden bei zwischenzeitlicher Haftentlassung]; KELLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 244 StPO). Art. 13 EMRK verlangt eine interne Beschwerde, die es erlaubt, den Inhalt einer auf die Konvention gestützten «wirksamen Rüge» zu prüfen und eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die beschwerdeführende Partei hat sich ausdrücklich auf eine Verletzung der EMRK zu berufen und seine Rüge «wirksam» zu machen, was eine mit derjenigen gemäss Art. 106 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vergleichbaren erhöhte Begründungspflicht voraussetzt (BGE 137 I 296 E. 4.3.1 und 4.3.4). Die Verletzung der EMRK muss zudem offensichtlich sein (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil des Bun- desgerichts 1B_143/2013 vom 30. April 2013 E. 2.2.2; 1B_704/2012 vom 14. De- zember 2012 E. 2.1). Diesfalls entspricht es dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und der Prozessökonomie, die entsprechende Rüge sogleich zu be- 3 handeln und dem Beschwerdeführer durch die Feststellung der Verletzung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen (BGE 136 I 274 E. 3.1). 2.3 Dem Beschwerdeführer fehlt es sowohl betreffend die Anfechtung des Hausdurch- suchungsbefehls als auch hinsichtlich der Verfügung betreffend die Anordnung ei- ner Blutprobe an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die angefochtene Haus- durchsuchung ist bereits abgeschlossen, so dass diese Prozesshandlung im jetzi- gen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Die Anordnung der Blut- probe wurde zwar formell angeordnet, die Polizisten vor Ort verzichteten indes auf- grund der vehementen Weigerungshaltung des Beschwerdeführers darauf, ihn zwangsweise in ein Spital zu überführen (vgl. S. 3 des Berichtsrapports der Kan- tonspolizei vom 29. März 2018; Polizeiprotokoll vom 21. März 2018, 05.30 Uhr, Blatt 2 unten). Da dem Beschwerdeführer schlussendlich kein Blut entnommen wurde, liegt für den fraglichen Zeitraum auch kein asserviertes Blut vor, welches nunmehr droht, ausgewertet zu werden. Die Vollstreckung der Blutentnahme wird gestützt auf die angefochtene Verfügung auch zu keinem späteren Zeitpunkt mehr erfolgen, macht doch eine Entnahme mit Blick auf die Geschehnisse der Nacht vom 20. auf den 21. März 2018 aufgrund des Zeitablaufs mittlerweile keinen Sinn mehr. Da es gestützt auf die angefochtene Verfügung nicht mehr zu einer Blutent- nahme oder einer Blutalkoholbestimmung kommen wird, fehlt auch hier das aktuel- le und praktische Interesse. Der Beschwerdeführer macht zudem weder betreffend den angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehl noch der Anordnung einer Blutpro- be ein offensichtliches Beweisverwertungsverbot geltend. Ein anderer, das Verfah- ren beeinflussender Nachteil, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Er- fordernis des aktuellen und praktischen Interesses rechtfertigen würde, ist nicht er- sichtlich. Dem Beschwerdeführer ist es insbesondere möglich, ohne Rechtsverlust seine Gründe der Verweigerung der Blutentnahme auch im Verfahren wegen Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a des Stras- senverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) vorzutragen. 2.4 Was der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt, vermag kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen zu begründen. Der Beschwerdeführer begründet sein schutzwürdiges Interesse massgeblich damit, dass die angefochtenen Verfügungen seine Grundrechte verletzen würden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Er bezwecke mit der Beschwerde die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahmen und damit einer Grundrechtsver- letzung sowie die spätere Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüchen. Die Beschwerde sei Voraussetzung für die Geltendmachung die- ser Ansprüche. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahmen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ge- nugtuungsfunktion zukommt (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3; 125 I 394 E. 5c). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Feststellung rechts- widrig angewandter Zwangsmassnahmen gestützt auf Art. 431 StPO wird geltend machen können (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4.4; BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.3). Dieser Genugtu- ungsanspruch ist praxisgemäss und nach dem Wortlaut von Art. 431 StPO erst im 4 Zusammenhang mit einer Einstellung, allenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfü- gung oder in einem Urteil über materielle Straffolgen zu prüfen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 492 vom 9. März 2017 E. 2.3 mit Hin- weisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1825). Der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei Bern am 29. März 2018 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Nichttragens des Sicherheitsgurtes durch den Fahrzeugführer und Hinderung einer Amtshandlung bei der Staatsanwaltschaft verzeigt. Über diese An- zeige wird die Staatsanwaltschaft zu befinden haben. Sie wird entweder das Ver- fahren nicht an die Hand nehmen, es einstellen, einen Strafbefehl erlassen oder Auflage erheben (vgl. auch S. 4 des Anzeigerapports, wonach der Beschwerdefüh- rer darüber informiert wurde, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse). Im Rahmen dieses Entscheides bzw. eines Urteils wird die Staatsanwalt- schaft bzw. das urteilende Gericht über allfällige Entschädigungs- und Genugtu- ungsansprüche zu befinden haben. Anlässlich der Beurteilung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche wird dann auch – soweit es der Beschwerdeführer verlangt – die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und der Anordnung der Blutprobe (inkl. Rüge der Grundrechtsverletzung) überprüft werden. Die Verfah- rensrechte des Beschwerdeführers werden folglich durch das Nichteintreten auf die Beschwerde nicht tangiert und es ist sichergestellt, dass die Frage der Rechtmäs- sigkeit der Zwangsmassnahme sowie die Rüge der Grundrechtsverletzung einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit der Rechtschutz ausreichend gewährleistet (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni E. 2). Der Entscheid der Strafverfolgungsbehörde ist mittels Beschwerde (Nichtanhandnahme- oder Einstel- lungsverfügung) oder Einsprache (Strafbefehl) anfechtbar (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO resp. Art. 354 Abs. 1 StPO; vgl. auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4). Soweit der Beschwer- deführer vorbringt, die vorliegende Beschwerde sei Voraussetzung für die spätere Geltendmachung einer Entschädigung und Genugtuung, verkennt er, dass Scha- denersatz- und Genugtuungsansprüche unabhängig davon geltend gemacht wer- den können, ob die Rechtswidrigkeit einer Zwangsmassnahme vorgängig festge- stellt worden ist (BGE 125 I 394 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_143/2013 vom 30. April 2013 E. 2.2.1). Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer nicht der Vereitelung der Blut- probe strafbar machen würde, wenn deren Anordnung aufgehoben würde. Aller- dings bliebe es dabei, dass der Beschwerdeführer gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei den Atemalkoholtest verweigerte. Es würde insoweit folglich entge- gen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres zu einer Ein- stellung des Strafverfahrens kommen. Auch darin kann folglich kein schutzwürdi- ges Interesse an einem sofortigen Entscheid liegen. Kommt hinzu, dass der Be- schwerdeführer Einwände gegen die Zulässigkeit der Anordnung der Blutprobe im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine allfällige Schuldigsprechung wegen Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorbringen könnte. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 5 17. November 2016 E. 2.4 ist hier nicht einschlägig, betrifft dieses doch eine Ver- fahrenstrennung. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, hätte er die Verfügungen nicht angefochten, wären diese in Rechtskraft erwachsen und er müsste sich im weiteren Verfahren vorhalten lassen, er habe diese durch das Unterlassen einer Beschwerde als rechtmässig akzeptiert, verkennt er, dass ihm Derartiges nicht vorgehalten werden kann, wenn erst gar keine Beschwerdemöglichkeit besteht. Auch dadurch vermag der Beschwerdeführer folglich kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde abzuleiten. Schliesslich stellt sich im vorliegenden Fall auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestünde. Eine solche liegt auch nicht in der Frage, wie lange die Kontrolle eines Fahrzeugführers mittels Hausdurchsuchung und Blutprobe nach Beendigung der Fahrt noch zulässig sei. Für den Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechts- schutzinteresses ist die grundsätzliche Bedeutung einer klar umschriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art vorausgesetzt, die sich entweder im laufen- den Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffällen wieder stellen könnte und die kaum je rechtzeitig beantwortet werden könnte. Damit können nicht die allgemei- nen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen gemeint sind. Die- se sind immer wieder zu prüfen, wobei aber jeder Einzelfall anders gelagert ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 3.3 mit Hinweis). Vorliegend steht bei der Überprüfung der Rechtsmässigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung und der Anordnung der Blutprobe die Frage im Vordergrund, ob dafür ein hinreichender Tatverdacht gegeben war. Diese kann nur aufgrund der im konkreten Einzelfall bestehenden Verdachtsmomente beantwortet werden. Ihr kommt daher keine grundlegende, auch für andere Fälle geltende Be- deutung vor. Es ist offensichtlich, dass eine Atemalkoholprobe auch dann weiterhin zulässig sein muss, wenn der Fahrzeugführer nicht angehalten werden kann resp. sogleich sein Fahrzeug verlässt und sich ins Haus begibt. Eine Verletzung der EMRK wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt, weshalb auch insoweit im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein besonderer Umstand vorliegt, welcher ausnahmsweise rechtfertigen würde, vom Erfordernis eines aktuellen Interesses abzusehen und die materiellen Rügen zu behandeln. 2.5 Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen eines ausnahmsweisen Verzichts auf ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse nicht vor. Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) - der Kantonspolizei Bern, G.________ Bern, 16. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7