1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. März 2018 wird soweit die Festsetzung des amtlichen Honorars betreffend aufgehoben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A.________ durch den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt B.________, wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 St./Anz.Satz amtliche Entschädigung 45.60 200.00 CHF 9'120.00 Reisezuschläge 6.00 75.00 CHF