15 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Beschwerdeführer. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten. Diese wird pauschal auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 16 Die Verfahrensleitung verfügt: