9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als das von ihm geltend gemachte Honorar nicht um rund 26 Stunden, sondern lediglich um 17.7 Stunden gekürzt wird. Es rechtfertigt sich daher, dem Kanton Bern die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1‘20000, d.h. CHF 600.00, aufzuerlegen