8. Zusammengefasst ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts vom 16. März 2018 ist soweit die Festsetzung des amtlichen Honorars betreffend aufzuheben. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschuldigten durch den Beschwerdeführer ist wie folgt neu festzulegen: