Dass der Beschwerdeführer gewisse E-Mails für die Vollständigkeit seines Dossiers ausdrucken musste, ist nicht zu beanstanden. Geht man auch betreffend das Ausdrucken der E-Mails von einem Kopieraufwand von CHF 0.40 pro Kopie aus, ergibt das 17.5 Seiten. Derart geltend gemachte Auslagen erscheinen angemessen und sind daher ebenfalls zu berücksichtigen. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fotokopien zu Recht mit einem Ansatz CHF 0.40 statt CHF 0.30 pro Kopie berücksichtigt.