Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird der insoweit geltend gemacht Aufwand berücksichtigt, auch wenn dieser nicht explizit in der Honorarnote ausgeschieden worden ist. Schliesslich hat der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten Auslagen von CHF 7.00 für E-Mails nachvollziehbar dargetan, dass es sich hierbei nicht um Auslagen für das Versenden von E-Mails handelte – was kostenlos ist –, sondern um Auslagen für das Ausdrucken der E-Mails für die Aktenablage. Dass der Beschwerdeführer gewisse E-Mails für die Vollständigkeit seines Dossiers ausdrucken musste, ist nicht zu beanstanden.