14 gemäss Honorarnote zwei Tage vor der Einvernahme vom 10. Juli 2015 besucht. Eine Vorbesprechung hat damit folglich offensichtlich bereits stattgefunden. Indes erscheint es nicht abwegig, dass im Anschluss an die Einvernahme eine kurze Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Umfang von 0.8 Stunden stattgefunden hat. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird der insoweit geltend gemacht Aufwand berücksichtigt, auch wenn dieser nicht explizit in der Honorarnote ausgeschieden worden ist.