Auch der Beschwerdeführer selbst macht keine andere Anfangs- und Endzeit geltend, so dass auf diese Zeiten abzustellen ist. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, im Zeitaufwand von 3.3 Stunden sei zusätzlich auch noch die Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten von 0.8 Stunden mitenthalten. Bei Klienten, welche sich im Strafvollzug befinden würden, sei dies üblich, könne man sich doch so einen zeitintensiven Besuch auf dem Thorberg ersparen. Der Beschwerdeführer hat den Beschuldigten