Der Beschwerdeführer hat insoweit glaubhaft dargetan, dass diese Besprechungen mit dem Beschwerdeführer – wenn auch nicht im Besprechungszimmer, sondern anderweitig – stattgefunden haben. Was die Einvernahmen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin vom 10. Juli 2015 anbelangt, dauerten diese gemäss Protokoll insgesamt 2 Stunden 35 Minuten (08.30-10.25 Uhr; 10.00-11.05 Uhr). Es trifft zu, das es bei den Einvernahmen zeitlich zu Überschneidungen gekommen ist.