Ein Aufwand von 1.75 Stunden zur Abklärung allfälliger Beweisanträge kann gerade noch als angemessen erachtet werden. Auch ist der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand von 1.5 Stunden für die Nachbesprechung vom 28. Februar 2018 – nunmehr vom Regionalgericht mit der oberinstanzlichen Stellungnahme anerkannt – und der Aufwand für die Besprechung vom 20. Dezember 2017 von 1.5 Stunden zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat insoweit glaubhaft dargetan, dass diese Besprechungen mit dem Beschwerdeführer – wenn auch nicht im Besprechungszimmer, sondern anderweitig – stattgefunden haben.