Die Honorarnote ist demnach insoweit um 3.8 Stunden zu kürzen. 7.4 Die weiter vom Regionalgericht getätigten Kürzungen erscheinen indes nicht gerechtfertigt. Anders als es vom Regionalgericht angenommen wird, hat der Beschwerdeführer nicht einen Abklärungsaufwand betreffend die Verfügung vom 2. (richtig: 7.) Februar 2017 (Frist zur Einreichung von weiteren Beweisanträgen) von 3.5 Stunden, sondern lediglich einen solchen von 1.75 Stunden (Hälfte des Aufwands des Praktikanten) geltend gemacht. Ein Aufwand von 1.75 Stunden zur Abklärung allfälliger Beweisanträge kann gerade noch als angemessen erachtet werden.