war das virologische Gutachten überblickbar und auch für einen medizinischen Laien gut verständlich. Ein Zeitaufwand von maximal 2.5 Stunden für die Analyse dieses Gutachtens ist – wie vom Regionalgericht veranschlagt – angemessen und die Kürzung um 1.5 Stunden folglich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer räumt zudem ein, dass die drei Buchungen vom 27. Januar, 1. Juni und 3. August 2015 nicht das vorliegende Strafverfahren betreffen und versehentlich eingebucht worden sind. Die Honorarnote ist demnach insoweit um 3.8 Stunden zu kürzen.