Es hat eine Kürzung von 0.7 Stunden zu erfolgen, zuzüglich der Gewährung eines Reisezuschlags von CHF 75.00. Weiter teilt die Verfahrensleitung die Auffassung des Regionalgerichts, dass der geltend gemachte Aufwand von 4.2 Stunden für die Analyse des 8-seitigen virologischen Gutachtens als nicht für eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten geboten erscheint. Wie bereits vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 7.1 hiervor) war das virologische Gutachten überblickbar und auch für einen medizinischen Laien gut verständlich.