Dem Beschwerdeführer kann zudem auch kein zusätzlicher Aufwand von 0.8 Stunden für die Reisezeit zugesprochen werden, wie es von ihm geltend gemacht wird, sondern es ist ihm – wie vom Regionalgericht gemacht – insoweit ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu gewähren. Das Regionalgericht hat zu Recht angemerkt, dass für die Bestimmung der Reisezeit der Weg vom Büro des Beschwerdeführers bis zum Gerichtssaal resp. der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen ist, da für den gesamten Weg eine unproduktive Zeit besteht.