Ebenfalls nicht schlüssig erscheint die nachgeschobene Begründung des Beschwerdeführers, er habe im Anschluss an die Hauptverhandlung noch 1.2 Stunden Korrespondenz mit dem Beschuldigten geführt. Derartiges wird in der Honorarnote nicht erwähnt und kann folglich nicht berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer kann zudem auch kein zusätzlicher Aufwand von 0.8 Stunden für die Reisezeit zugesprochen werden, wie es von ihm geltend gemacht wird, sondern es ist ihm – wie vom Regionalgericht gemacht – insoweit ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu gewähren.