12 Die Hauptverhandlung vom 12. September 2017 hat gemäss Protokoll 3.5 Stunden gedauert (08.30-12.00 Uhr). Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie des Protokolls zugestellt. Das Protokoll wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Angesichts dessen kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er nunmehr geltend macht, die Hauptverhandlung habe 4 Stunden gedauert. Ebenfalls nicht schlüssig erscheint die nachgeschobene Begründung des Beschwerdeführers, er habe im Anschluss an die Hauptverhandlung noch 1.2 Stunden Korrespondenz mit dem Beschuldigten geführt.