Der Aufwand für die Vorbereitung der zweiten Hauptverhandlung habe nicht mehr allzu hoch gewesen sein dürfen, da nur noch die allfällige Befragung des Beschuldigten, welcher unbekannten Aufenthalts gewesen sei, und die Plädoyers der Parteivertreter ausgestanden seien, welche von diesen bereits für die erste Parteiverhandlung vorbereitet gewesen seien. Als Vorbereitung für die zweite Hauptverhandlung sei folglich einzig die benötigte Zeit für die erneute Lektüre des eigenen Plädoyers, ausmachend eine Stunde, zu berücksichtigen.