Diese Kürzung ist nicht zu beanstanden. Das Regionalgericht hat nachvollziehbar dargetan, dass der Vorbereitungsaufwand für die Hauptverhandlung des amtlichen Verteidigers mit jenem der Gerichtspräsidentin verglichen wurde, die – anders als die Parteivertreter – an der Untersuchung nicht teilgenommen und aufgrund der Instruktion bisher nur summarisch Aktenkenntnis gehabt habe und zusätzlich die Befragungen als Ganzes habe vorbereiten müssen. Es sei festgestellt worden, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand fast doppelt so hoch gewesen sei.