135 StPO). Betreffend die Bedeutung der Sache ist von einem objektiven Massstab auszugehen (vgl. E. 6.2 hiervor). Das vorliegende Strafverfahren betraf einen schweren Vorwurf (Verbreitens menschlicher Krankheiten; schwere Körperverletzung) und das verletzte Rechtsgut (körperliche Integrität) wiegt hoch. Zudem sind die sich aus der Straftat ergebenden Folgen (lebenslängliche HIV-Infektion) für das betroffene Opfer einschneidend. Es ist daher – anderes als vom Regionalgericht gewürdigt – von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache auszugehen. Auch bei einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache gilt es allerdings verschiedene Schweregrade zu unterscheiden.