Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe über verschiedene Kontaktadressen in der Schweiz versucht, Kontakt zum Beschuldigten herzustellen, wurden diese Aufwände in der Honorarnote nicht ausgewiesen. Auch diese vermögen daher keinen überdurchschnittlichen Aufwand zu begründen, wobei zudem fraglich erscheint, ob solche privaten Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Beschuldigten überhaupt zu entschädigen wären, obliegt doch die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts der Strafbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.2; vgl. auch LIEBER, a.a.O., N. 6a zu Art. 135 StPO).