Dasselbe gilt auch betreffend die zu würdigenden Arztberichte und das virologische Gutachten. Anders als es der Beschwerdeführer dartut, können diese Unterlagen nicht als umfangreich oder sonderlich komplex bezeichnet werden. Auch diese Unterlagen rechtfertigen es nicht, von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit des Falles auszugehen. Weitere umfangreiche Ermittlungshandlungen wurden nicht vorgenommen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe über verschiedene Kontaktadressen in der Schweiz versucht, Kontakt zum Beschuldigten herzustellen, wurden diese Aufwände in der Honorarnote nicht ausgewiesen.