Inwiefern dieses vorangehende Verfahren das vorliegende Verfahren zusätzlich verkompliziert haben soll, ist nicht ersichtlich. Dass sich dannzumal ähnliche Fragen gestellt haben, spricht vielmehr für eine reduzierte Komplexität des vorliegenden Verfahrens. Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte aufgrund des vorangegangenen Verfahrens bereits im vorzeitigen Strafvollzug befand, machte das Verfahren nicht zusätzlich komplexer. Die Akten waren mit zwei Bundesordnern zudem überschaubar und nicht besonders umfangreich. Dasselbe gilt auch betreffend die zu würdigenden Arztberichte und das virologische Gutachten.