Mit der Flucht des Beschuldigten wurde nur das Verfahren etwas aufwändiger. Diesem Umstand wurde mit der Berücksichtigung der (angemessenen) Aufwände für die erste und zweite Hauptverhandlung und der Abklärungen zum Abwesenheitsverfahren Rechnung getragen (vgl. E. 7.3 hiernach). Kommt hinzu, dass dieselbe Thematik wie im vorliegenden Verfahren bereits Thema im vorgängigen Strafverfahren gegen den Beschuldigten (PEN 14 202 resp. SK 15 221) war. Inwiefern dieses vorangehende Verfahren das vorliegende Verfahren zusätzlich verkompliziert haben soll, ist nicht ersichtlich.