Die Verfahrensleitung teilt die Auffassung des Regionalgerichts, dass vorliegend sowohl in rechtlicher als auch in sachverhaltsmässiger Hinsicht von einem durchschnittlich schwierigen Verfahren auszugehen ist. Es handelte sich um eine Strafsache vor dem Einzelgericht und es war lediglich ein Sachverhalt zu beurteilen, welcher sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nicht besonders kompliziert gestaltete. In rechtlicher Hinsicht haben sich einzig Fragen gestellt, die sich mit einem Blick in die Rechtsprechung und die Kommentare ohne weiteres beantworten liessen.