Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. E. 6.2 hiervor). Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Das Regionalgericht hat sich angesichts dessen zu Recht von Amtes wegen mit der eingereichten Honorarnote genauer auseinandergesetzt, auch wenn deren Höhe von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurde.