7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Regionalgericht in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht angemerkt hat, dass die amtliche Entschädigung in Anbetracht des besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Staat und dem amtlichen Anwalt einer Prüfpflicht untersteht. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. E. 6.2 hiervor).